Handapparate - Hinweise für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Soweit es für Forschung und Lehre dringend erforderlich ist, bietet die UB den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Universität Paderborn die Möglichkeit, für ständig benötigte Informationsmedien einen Handapparat einzurichten (§10 Benutzungsordnung).
Was müssen Sie dafür tun und welche Regeln gibt es?
- Die Einrichtung eines Handapparates erfolgt aufgrund eines formlosen schriftlichen Antrags an den Leiter des Dezernates Benutzung & Service.
- Der Umfang eines Handapparates ist auf 100 Bände (nicht Titel) begrenzt.
- In einen Handapparat kann in der Regel nur zusätzlich zum regulären Bestand erworbene Literatur aufgenommen werden. Soll ein Exemplar aus dem vorhandenen Bestand in einen Handapparat entliehen werden, ist die Zustimmung des zuständigen Fachreferates erforderlich. Nachschlagewerke in Loseblattform sind auch mit regelmäßigen Ergänzungslieferungen grundsätzlich zugelassen, Zeitschriften generell ausgeschlossen.
- Die Medien in einem Handapparat müssen für die Benutzung im Hochschulbereich grundsätzlich zugänglich bleiben. Handelt es sich bei dem Medium um singulären Bestand der UB, so hat die UB das Recht, Auskunft zu geben, in welchem Handapparat sich das Medium befindet. Der nachfragenden Benutzerin bzw. dem nachfragenden Benutzer muss dann kurzfristige Einsichtnahme gewährt werden.
- Bei Verlust von in Handapparaten befindlichen Medien ist die UB umgehend zu informieren. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Handapparates haftet bei Verlusten.
- Die UB hat das Recht, in den Handapparaten eine Revision vorzunehmen und Medien zurückzufordern, wenn bibliotheksfachliche Gründe dies erfordern.
- Mit Beendigung des Dienstverhältnisses der Handapparate-Inhaberin/des Handapparat-Inhabers wird der Handapparat aufgelöst und alle Medien müssen zurückgegeben werden.
Haben Sie weitere Fragen?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Ortsleihe geben Ihnen gerne Auskunft.