Han­d­ap­pa­ra­te - Hin­wei­se für Hoch­schul­leh­re­rin­nen und Hoch­schul­leh­rer

Soweit es für Forschung und Lehre dringend erforderlich ist, bietet die UB den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Universität Paderborn die Möglichkeit, für ständig benötigte Informationsmedien einen Handapparat einzurichten (§10 Benutzungsordnung und § 4.5 Erwerbungsrichtlinien).

Was müssen Sie dafür tun und welche Regeln gibt es?

  • Die Einrichtung eines Handapparates erfolgt aufgrund eines formlosen schriftlichen Antrags durch die Hochschullehrerinnen und die Hochschullehrer an den Leiter des Dezernates Benutzung & Service.
  • Der Erwerb von Informationsmedien erfolgt über die zuständige Fachreferentin bzw. den zuständigen Fachreferenten.
  • Der Umfang eines Handapparates ist auf 100 Bände (nicht Titel) begrenzt.
  • In einen Handapparat kann in der Regel nur zusätzlich zum regulären Bestand erworbene Literatur aufgenommen werden. Soll ein Exemplar aus dem vorhandenen Bestand in einen Handapparat entliehen werden, ist die Zustimmung des zuständigen Fachreferates erforderlich. Nachschlagewerke in Loseblattform sind auch mit regelmäßigen Ergänzungslieferungen grundsätzlich zugelassen, Zeitschriften generell ausgeschlossen.
  • Die Medien in einem Handapparat müssen für die Benutzung im Hochschulbereich grundsätzlich zugänglich bleiben. Handelt es sich bei dem Medium um singulären Bestand der UB, so hat die UB das Recht, Auskunft zu geben, in welchem Handapparat sich das Medium befindet. Der nachfragenden Benutzerin bzw. dem nachfragenden Benutzer muss dann kurzfristige Einsichtnahme gewährt werden.
  • Bei Verlust von in Handapparaten befindlichen Medien ist die UB umgehend zu informieren. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Handapparates haftet bei Verlusten.
  • Die UB hat das Recht, in den Handapparaten eine Revision vorzunehmen und Medien zurückzufordern, wenn bibliotheksfachliche Gründe dies erfordern.
  • Mit Beendigung des Dienstverhältnisses der Handapparate-Inhaberin/des Handapparat-Inhabers wird der Handapparat aufgelöst und alle Medien müssen zurückgegeben werden.

Eine Alternative: Möglichkeit des Direktkaufs

Sollen für Forschung und Lehre Informationsmedien erworben werden, die nicht zum Bibliothekssammelgut gehören (z. B. (Einzel-) Normen oder Testmaterialien) oder als sog. Verbrauchsmaterial zu betrachten sind (z.B., wenn Informationsmedien von mehreren Personen einer Arbeitsgruppe oder im Rahmen von Projekten im Schulunterricht als Arbeitsmaterialien verwendet werden sollen), so besteht die Möglichkeit, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer diese aus eigenen Mitteln als sog. Direktkauf erwerben (§ 1.2 und 1.3 Erwerbungsrichtlinien).

Was müssen Sie dafür tun und welche Regeln gibt es?: Eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer stellt per Formular einen "Antrag zum Direktkauf von Informationsmedien" an die UB. Der Antrag wird von der UB bearbeitet und an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller per E-Mail zurückgesandt.

Nach positiver Stellungnahme der UB beschafft die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Informationsmedien. Zur Abrechnung über ein lehrstuhleigenes AO reicht die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Stellungnahme der UB zusammen mit Bestellung, Rechnung, Quittungen etc. im Sachgebiet 1.1 Zentrale Finanzbuchhaltung der Hochschulverwaltung ein.

Ohne eine positive Stellungnahme der UB nimmt das Sachgebiet 1.1 Zentrale Finanzbuchhaltung keine Buchungen für per Direktkauf beschaffte Informationsmedien vor.

Haben Sie weitere Fragen?

Zum Thema Handapparate geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Ortsleihe gerne Auskunft. 

Bei Fragen zum Direktkauf wenden Sie sich bitte an die stellvertretende Dezernentin des Dezernats Erwerbung und Bestandsentwicklung, Frau Sylvia Sobiech.